Ein Kommentar zum VDS-Urteil des Bundesverfassungsgerichts

Mit seinem Urteil vom 02.03.2010 hat das Bundesverfassungsgericht §§ 113a und 113b TKG sowie § 100g Abs. 1 Satz 1 StPO (soweit danach Verkehrsdaten nach den vorgannnten Vorschriften erhoben werden dürfen) für verfassungswidrig und insoweit nichtig befunden. Dieses Urteil ist auch und gerade bei Piraten auf unterschiedliche Resonanz gestoßen.

Zunächst überwog die Freude über die Tatsache, dass das BVerfG die besagten Normen nicht nur für verfassungswidrig, sondern darüber hinaus sogar für nichtig erklärt hatte. Nach der Auseinandersetzung mit den veröffentlichten Leitsätzen der Entscheidung folgte der spontanen Freude eine erste Ernüchterung: Eine sechsmonatige, vorsorglich anlasslose Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten durch private Diensteanbieter sei demnach nicht schlechthin mit Art. 10 GG unvereinbar. Der naheliegende Schluss: Das BVerfG habe die Vorratsdatenspeicherung an sich für zulässig erklärt, lediglich in der konkreten Ausgestaltung seien die angegriffenen Normen verfassungswidrig. Zudem habe das Gericht dem Gesetzgeber einen Leitfaden an die Hand gegeben, wie er die Vorratsdatenspeicherung verfassungskonform ausgestalten könne. Nun brauche die Bundesregierung nur noch die Vorgaben umzusetzen. Karlsruhe habe uns daher Steine statt Brot gegeben.

Demgegenüber komme ich zu folgender Einschätzung des Urteils:

Vorratsdatenspeicherung nur im Ausnahmefall zulässig

Tatsächlich stellt das Gericht klar: "Eine sechsmonatige anlasslose Speicherung von Telekommunkationsverkehrsdaten für qualifizierte Verwendungen im Rahmen der Strafverfolgung, der Gefahrenabwehr und der Aufgaben der Nachrichtendienste [...] ist mit Art. 10 GG nicht schlechthin unvereinbar." Weiter heißt es aber: "Eine vorsorgliche anlasslose Datenspeicherung ist allerdings nur ausnahmsweise zulässig. Sie unterliegt sowohl hinsichtlich ihrer Begründung als auch hinsichtlich Ihrer Ausgestaltung, insbesondere auch in Bezug auf die vorgesehenen Verwendungszwecke, besonders strengen Anforderungen."

Eine VDS ist danach nur im Ausnahmefall und überdies nur unter Beachtung besonders strenger Anforderungen bei der Ausgestaltung zulässig. Hieraus folgt, dass sie im Regelfall unzulässig ist. Nur aus diesem Verständnis der Entscheidung lässt sich meiner Einschätzung nach auch erklären, warum das BVerfG die angegriffenen Normen nicht nur für verfassungswidrig sondern darüber hinaus auch als nichtig (= von Anfang an unwirksam) erklärt hat.

Vorratsdatenspeicherung ist ein gravierende Grundrechtseingriff

Bemerkenswert ist vor allem, mit welch deutlichen Worten das Gericht die Qualität des Grundrechtseingriffs beschreibt:

"Allerdings handelt es sich bei einer solchen Speicherung um einen besonders schweren Eingriff mit einer Streubreite, wie sie die Rechtsordnung bisher nicht kennt. ... [Sie ist] geeignet, ein diffus bedrohliches Gefühl des Beobachtetseins hervorzurufen, das eine unbefangene Wahrnehmung der Grundrechte in vielen Bereichen beeinträchtigen kann."

Auch sei "eine Speicherungsdauer von sechs Monaten angesichts des Umfangs und der Aussagekraft der gespeicherten Daten sehr lang und liege an der Obergrenze dessen, was unter Verhältnismäßigkeitserwägungen rechtfertigungsfähig ist."

Hieran anknüpfend folgen nun Feststellungen, die in Ihrer Tragweite nicht hoch genug eingeschätzt werden können und die vor allem für uns Piraten von essentieller Bedeutung sein dürften:

"Umgekehrt darf die Speicherung der Telekommunikationsverkehrsdaten nicht als Schritt hin zu einer Gesetzgebung verstanden werden, die auf eine möglichst flächendeckende vorsorgliche Speicherung aller für die Strafverfolgung oder Gefahrenprävention nützlichen Daten zielte. Eine solche Gesetzgebung wäre, unabhängig von der Gestaltung der Verwendungsregelungen, von vornherein mit der Verfassung unvereinbar. Die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit einer vorsorglich anlasslosen Speicherung der Telekommunikationsverkehrsdaten setzt vielmehr voraus, dass diese eine Ausnahme bleibt. Sie darf auch nicht im Zusammenspiel mit anderen vorhandenen Dateien zur Rekonstruierbarkeit praktisch aller Aktivitäten der Bürger führen. Maßgeblich für die Rechtfertigungsfähigkeit einer solchen Speicherung ist deshalb insbesondere, dass sie nicht direkt durch staatliche Stellen erfolgt, dass sie nicht auch die Kommunikationsinhalte erfasst und dass auch die Speicherung der von ihren Kunden aufgerufenen Internetseiten durch kommerzielle Diensteanbieter grundsätzlich untersagt ist. Die Einführung der Telekommunikationsverkehrsdatenspeicherung kann damit nicht als Vorbild für die Schaffung weiterer vorsorglich anlassloser Datensammlungen dienen, sondern zwingt den Gesetzgeber bei der Erwägung neuer Speicherungspflichten oder -berechtigungen in Blick auf die Gesamtheit der verschiedenen schon vorhandenen Datensammlungen zu größerer Zurückhaltung. Dass die Freiheitswahrnehmung der Bürger nicht total erfasst und registriert werden darf, gehört zur verfassungsrechtlichen Identität der Bundesrepublik Deutschland (...), für deren Wahrung sich die Bundesrepublik in europäischen und internationalen Zusammenhängen einsetzen muss. Durch eine vorsorgliche Speicherung der Telekommunikationsverkehrsdaten wird der Spielraum für weitere anlasslose Datensammlungen auch über den Weg der Europäischen Union erheblich geringer." [Fettdruck d. d. Verf.]

Will heißen: Mit der Einführung einer VDS bleiben dem Gesetzgeber keine großen Spielräume mehr für weitere anlasslose Datensammlungen. Dies ist insbesondere im Hinblick etwa auf ELENA sehr bedeutsam. Ich lese dies als deutlichen Hinweis an den Gesetzgeber, sich zu entscheiden: Mehrere VDSen sind nur in noch engeren Grenzen bei noch höheren Anforderungen möglich. Möglicherweise versteckt sich hier sogar die Ankündigung, jede weitere anlasslose Datensammlung, die zusätzlich zu einer verfassungskonform zu gestaltenden VDS verabschiedet wird, von vornherein als verfassungswidrig einzustufen. Die Passage kann durchaus als ein "das-lassen-wir-nur-einmal-zu" gelesen werden, zumal es heißt: "unabhängig von der Ausgestaltung".

Extrem hohe Anforderung an die Sicherheit der zu erhebenden Daten

Hier liegt dann auch der Kern der Entscheidung. Die aus meiner Sicht entscheidenden Aussagen hierzu lauten:

"Die Ausgestaltung einer vorsorglichen Telekommunikationsverkehrsdatenspeicherung ... unterliegt besonderen verfassungsrechtlichen Anforderungen insbesondere hinsichtlich der Datensicherheit, des Umfangs der Datenverwendung, der Transparenz und des Rechtsschutzes. Nur wenn diesbezüglich hinreichend anspruchsvolle und normenklare Regelungen getroffen sind, ist der in einer solchen Speicherung liegende Eingriff verhältnismäßig im engeren Sinne."

"Geboten ist daher ein besonders hoher Sicherheitsstandard, der über das allgemein verfassungsrechtlich gebotene Maß für die Aufbewahrung von Daten der Telekommunikation hinausgeht. ... Das Gefährdungspotential, das sich aus den in Frage stehenden Datenbeständen ergibt, erlaubt es nicht, die beschriebenen Sicherheitsanforderungen einer freien Abwägung mit allgemeinen wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu unterwerfen. ... [Es liegt nahe], dass nach dem gegenwärtigen Stand der Diskussion grundsätzlich eine getrennte Speicherung der Daten, eine anspruchsvolle Verschlüsselung, ein gesichertes Zugriffsregime unter Nutzung etwa des Vier-Augen-Prinzips sowie eine revisionssichere Protokollierung sichergestellt sein müssen, um die Sicherheit der Daten verfassungsrechtlich hinreichend zu gewährleisten."

Vergleichbar hohe Maßstäbe sollen bei der Regelung zur Verwendung der Daten gelten:

"Eine Verwendung der Daten kommt deshalb nur für überragend wichige Aufgaben des Rechtsgüterschutzes in Betracht, das heißt zur Ahndung von Straftaten, die überragend wichtige Rechtsgüter bedrohen oder zur Abwehr von Gefahren für solche Rechtsgüter."

Für den Bereich der Gefahrenabwehr wird festgestellt, "dass ein Abruf der vorsorglich gespeicherten Telekommunikationsverkehrsdaten nur zur Abwehr von Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit einer Person, für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder zur Abwehr einer gemeinen Gefahr zugelassen werden darf."

Daneben fordert das Gericht Beschränkungen auch der weiteren Verwendung, wirksame Transparenzregelungen durch Regelungen zur Information der von der Datenerhebung Betroffenen, effektiven Rechtsschutz sowie wirksame Sanktionen bei Rechtsverletzungen.

Das Urteil kommt zu dem Ergebnis, dass das Gesetz in seiner angegriffenen Fassung in keinem der aufgeführten Punkte den Anforderungen genügt.

Nutzung der VDS-Daten nur bei schweren Straftaten zulässig

Deutliche Einschränkungen zu diesen hohen Maßstäben macht das Gericht jedoch bei behördlichen Auskunftsansprüchen hinsichtlich der Anschlussinhaber bestimmter IP-Adressen.

"Für Auskünfte über die Inhaber bestimmter IP-Adressen, für deren Ermittlung auf vorsorglich gespeicherte Telekommunikationsverkehrsdaten zurückgegriffen werden muss, müssen nicht von Verfassungs wegen die sonst für die Verwendung solcher Daten geltenden besonders strengen Voraussetzungen gegeben sein."

Dazu stellt das Gericht zunächst fest, eine solche Auskunft habe ihrer formalen Struktur nach eine gewisse Ähnlichkeit mit der Abfrage des Inhabers einer Telefonnummer, ihr Erkenntniswert bleibe punktuell. Aber: "Die Individualisierung der IP-Adresse als der „Telefonnummer des Internet“ gibt damit zugleich Auskunft über den Inhalt der Kommunikation. Die für das Telefongespräch geltende Unterscheidung von äußerlichen Verbindungsdaten und Gesprächsinhalten löst sich hier auf. Wird der Besucher einer bestimmten Internetseite mittels der Auskunft über eine IP-Adresse individualisiert, weiß man nicht nur, mit wem er Kontakt hatte, sondern kennt in der Regel auch den Inhalt des Kontakts."

Weiter: "Das erhebliche Gewicht des Eingriffs solcher Auskünfte erlaubt es indessen nicht, diese allgemein und uneingeschränkt auch zur Verfolgung oder Verhinderung jedweder Ordnungswidrigkeiten zuzulassen. Die Aufhebung der Anonymität im Internet bedarf zumindest einer Rechtsgutbeeinträchtigung, der von der Rechtsordnung auch sonst ein hervorgehobenes Gewicht beigemessen wird. Dies schließt entsprechende Auskünfte zur Verfolgung oder Verhinderung von Ordnungswidrigkeiten nicht vollständig aus. Es muss sich insoweit aber um - auch im Einzelfall - besonders gewichtige Ordnungswidrigkeiten handeln, die der Gesetzgeber ausdrücklich benennen muss."

Fazit

Mir hat sich beim Lesen des Urteils die Frage aufgedrängt, ob das BVerfG mit dieser Entscheidung nicht in Wirklichkeit dem Gesetzgeber Steine statt Brot gegeben hat. So lesen sich die Leitsätze - wie Eingangs erwähnt - zunächst nach einem: Grundsätzlich ja, aber nicht so.

Tatsächlich stellt das BVerfG an eine verfassungsgemäße VDS dann aber Anforderungen, die außerordentlich hoch sind. Dies betrifft alle Bereiche eines zukünftigen Gesetzes, sei es die flexibel, dem ständig voranschreitenden Stand der Technik anzupassende Sicherung der gespeicherten Daten, sei es die Frage, in welchen Fällen die Daten abgerufen werden dürfen oder Transparenz, Rechtsschutz und Sanktionen für den Fall der Verletzung der Datensicherung. Besonders im Bereich der Datensicherung und Transparenz dürfte dann auch die Notwendigkeit einer wirksamen Kontrolle bei den zur Datenspeicherung verpflichteten Unternehmen folgen.

An all diesen Punkten stellt das Gericht sehr hohe Anforderungen, gerade auch an die Konkretisierung, die ein Gesetz hier vorzunehmen hat. Dies in einer der Entscheidung gerecht werdenden Ausgestaltung zu schaffen, erscheint mir außerordentlich schwierig. Dabei liegen die besonderen Anforderungen aus meiner Sicht vor allem im Bereich der Sicherheitsanforderungen sowie der Kontrolle und Überwachung der Provider. Das Gericht fordert eine Regelung, die neue Erkenntnisse und Einsichten im Bereich der Datensicherung fortlaufend (!) aufnimmt und die Unternehmen verpflichtet, die Sicherungsmaßnahmen nachprüfbar anzupassen. Zugleich eine konkrete gesetzliche Regelung hierzu zu verlangen, grenzt für mich an die Suche nach der legendären Eierlegendenwollmilchsau.

Daneben bietet das Urteil gerade uns Piraten eine nahezu unerschöpfliche Fundgrube datenschutz-verfassungsrechtlicher Aussagen, mit der wir unsere Kernforderungen untermauern können. Die zitierte Absage an die flächendeckende vorsorgliche Speicherung aller für die Strafverfolgung oder Gefahrenprävention nützlichen Daten ist da nur ein wenn auch sehr plakatives Beispiel.

Natürlich hat das Gericht die VDS nicht per se als verfassungswidrig erklärt. Realistisch betrachtet konnte man nicht wirklich damit rechnen, auch wenn die Entscheidungsgründe recht deutlich zeigen, welch großes Unbehagen das Gericht angesichts einer derart weit reichenden Maßnahme empfindet. Allerdings stehen hinter der VDS auch durchaus nachvollziehbare generalpräventive Erwägungen, die auch das BVerfG nicht ignorieren kann.

So stellt es - wenn auch nur im Zusammenhang mit der Auskunft zu den Daten des IP-Nutzers und somit fast schon an versteckter Stelle - fest:

"Angesichts der zunehmenden Bedeutung des Internet für die verschiedenartigsten Bereiche und Abläufe des alltäglichen Lebens erhöht sich auch die Gefahr seiner Nutzung für Straftaten und Rechtsverletzungen vielfältiger Art. In einem Rechtsstaat darf auch das Internet keinen rechtsfreien Raum bilden."

Vor diesem Hintergrund muss man anerkennen, dass das BVerfG eine generelle Verfassungswidrigkeit der VDS schon aus politischen Gründen nicht feststellen konnte. Gerade wir Piraten, die wir uns auf die exponierte Bedeutung des Internets für den modernen Menschen in der modernen Gesellschaft berufen, müssen anerkennen, dass die Freiheit des Internet - wie Freiheit allgemein - dort endet, wo sie die Freiheit des anderen beeinträchtigt. Und das ist jedenfalls bei schweren Straftaten der Fall. Diese können ggf. über die VDS besser aufgeklärt werden. Aber eben nicht um jeden Preis. Und diesen Preis hat das BVerfG in seiner Entscheidung sehr hoch angesetzt.

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